Hallo Manfred Elser,
danke für die Nachfrage, hier sollten wir demnächst unsere AGB unter §4.4 etwas ausführlicher Formulieren. Die Punkte sollten aber auch so recht klar sein:
Beleidigungen
Spricht wohl ohnehin für sich selbst. Wer eine andere Person öffentlich beleidigt, kann entsprechend rechtlich verklagt und belangt werden, da dies eine offizielle Straftat darstellt.
Verleumdung von Tatsachen
Hört sich zwar bedrohlich an, ist aber eher eine rechtliche Absicherung, die kaum zur Anwendung kommen dürfte. Meinungsäußerungen und verschiedene Ansichten zu einem Thema sind hiervon nicht betroffen, lediglich wenn ein Autor offen behauptet, dass z.B. der Holocaust nie stattfand und eine Erfindung der Kriegsgegner ist, macht sich dieser hier strafbar.
Verbreitung von rechtswidrigen Texten und Bildmaterial
Sollte eigentlich klar sein. Die öffentliche Verbreitung rechtswidriger Propaganda und Texte und die Nutzung von verbotenen Symbolen (z.B. Hakenkreuz) über den geschichtlichen Kontext hinaus, oder die Verbreitung von kinderpornografischem Material, die einen offen rechtswidrigen Inhalt verbreiten, stehen in Deutschland unter Strafe und können mit Geld- und Haftstrafen verfolgt werden.
Verstoß gegen Jugendschutzbestimmungen
Diesen Punkt haben wir aus einer eigenen Erfahrung mit einfügen müssen. Hierunter fallen Inhalte, die vor einem Prüfungsausschuss des BPjM (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien) indiziert werden. Dies sind vor allem kriegsverherrlichende Texte oder Texte, in denen Drogenmissbrauch oder schwere Straftaten glorifiziert werden.
Anderweitige Inhalte
Dieser Punkt ist tatsächlich etwas schwammig formuliert und bedarf einer weiteren Ergänzung. Anderweitige rechtswidrige Inhalte (nach deutschem Recht) sind z.B. der offene Hinweis darauf, wo man illegale Softwarecracks, Lizenzschlüssel oder sonstiges illegale Material erhalten oder finden kann.
Bei weiteren Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.